Eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB verfügt über alle Rechte, die nahestehenden Personen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zustehen, insbesondere hat sie das Recht in den Fällen gemäss Art. 439 ZGB das Gericht anzurufen und Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB anzufechten (OLIVIER GUILLOD, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 432 ZGB N 9).