Ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das vorliegende Verfahren mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin eingeleitet hat bzw. hierzu explizit bevollmächtigt wurde, ist ohnehin fraglich. Immerhin hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihres Entlassungsgesuchs beim Familiengericht X. eine Vollmacht (betreffend "Menschenrechte, Entlassung, Zwangsbehandlungsverbot etc.") unterzeichnet, wonach sie die "gegenüber der Anstalt auftretende Person gemäss obiger Liste", d.h. Rechtsanwalt B., als Person des Vertrauens gemäss Art. 432 ZGB beiziehe. Eine Vertrauensperson im Sinne von Art.