ZGB in § 67q Abs. 3 EG ZGB dahingehend konkretisiert, dass das für das gerichtliche Verfahren bestehende Anwaltsmonopol auch für diese Fälle der Anordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gilt, was von Bundesrechts wegen zulässig ist (vgl. THOMAS GEISER, in GEISER/REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e ZGB N 31; STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13b). Ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das vorliegende Verfahren mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin eingeleitet hat bzw. hierzu explizit bevollmächtigt wurde, ist ohnehin fraglich.