ständin oder Beistand bezeichnet. Diese Bestimmungen betreffend die amtliche Vertretung sind denjenigen Fällen vorbehalten, in denen die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung eines Rechtsbeistands zu kümmern. Auf entsprechenden Antrag oder von Amtes wegen übernimmt die Behörde die Bestellung eines Vertreters an ihrer statt (STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13d). Davon abgesehen hat der Kanton Aargau Art. 449a und Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB in § 67q Abs. 3