450e Abs. 4 Satz 2 ZGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter selbständig mandatiert hat. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht eröffnet (vgl. STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13g). Analog zu Art. 449a ZGB für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde regelt Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB, dass die Beschwerdeinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Bei- 70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014