(…) 1.2.–1.5. (…) 2. Zudem könnte auf die vorliegende Beschwerde auch mangels gültiger Vertretung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons A. seit (…) nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons A. eingetragen. Unter diesem Aspekt ist er nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht berufsmässig (unentgeltlich) zu vertreten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 68 Abs. 2 ZPO). Eine Bestellung als amtlicher Vertreter gestützt auf Art. 450e Abs. 4 Satz 2