Dieses kann das Revisionsgesuch abweisen, welcher Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 332 ZPO), oder gutheissen, seinen Abschreibungsentscheid (mit Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) aufheben und neu entscheiden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 333 ZPO). Der neue Entscheid wiederum könnte mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB beim Verwaltungsgericht angefochten werden. (…) 1.2.–1.5. (…) 2. Zudem könnte auf die vorliegende Beschwerde auch mangels gültiger Vertretung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.