Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden, mit der Begründung, der Rückzug (des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sei nicht wirksam bzw. ungültig. In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel der Rückzugserklärung ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139 III 133, Erw. 1.3). Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines entsprechenden Revisionsgesuchs liegt allerdings nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Familiengericht X. als letzte Instanz, die in der Sache entschieden hat (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dieses kann das Revisionsgesuch abweisen, welcher Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art.