Der Abschreibungsentscheid beurkundet den Prozesserledigungsvorgang (im Hinblick auf die Vollstreckung), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsentscheid als solchen steht somit kein Rechtsmittel zur Verfügung, lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133, Erw. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die [kontroversen] Lehrmeinungen). Immerhin kann der Rückzug bzw. die Rückzugserklärung mit Revision nach dem gestützt auf Art. 450f ZGB subsidiär anwendbaren 2014 Fürsorgerische Unterbringung 69