06.063, Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7001 ff., S. 7084). Kein (End-)Entscheid und damit kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB stellt hingegen ein Abschreibungsentscheid dar, der auf Rückzug des Entlassungsgesuchs und des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin ergeht. Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsentscheid beurkundet den Prozesserledigungsvorgang (im Hinblick auf die Vollstreckung), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle.