ZGB). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte wird durch das kantonale Recht geregelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach § 15a EG ZPO entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz über Beschwerden gemäss § 67q Abs. 1 EG ZGB, namentlich über Beschwerden gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs (§ 67q Abs. 1 lit. d EG ZGB). Entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde neben dem Entlassungsgesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 121 ZPO N 2, mit Hinweisen).