2014 Fürsorgerische Unterbringung 67 II. Fürsorgerische Unterbringung 8 Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB; § 67q Abs. 3 EG ZGB; Art. 432 ZGB; Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO - Abschreibungsentscheide der Erwachsenenschutzbehörde können mit Ausnahme des Kostenpunkts nicht mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden; für die Geltendmachung materieller und prozessualer Mängel einer Rückzugserklärung ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Erw. 1.1). - Eine amtliche Vertretung im Sinne von Art. 449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB liegt nur vor, wenn die Vertretung von den Behörden an- geordnet wird, weil die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung einer Vertretung zu kümmern; das Anwaltsmono- pol gilt gemäss § 67q Abs. 3 EG ZGB auch für die amtliche Vertre- tung (Erw. 2). - Die nach Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson hat keinen An- spruch auf Entschädigung durch das Gemeinwesen (Erw. 2). - Unentgeltliche Rechtspflege: Im Bereich fürsorgerische Unterbrin- gung sind Beschwerden gegen Unterbringungsentscheide und Entlas- sungsgesuche nur mit Zurückhaltung als aussichtslos im Sinne von Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO zu beurteilen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezem- ber 2014 in Sachen. A.H. gegen das Familiengericht X. (WBE.2014.331). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Be- schwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 68 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 ZGB). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte wird durch das kantonale Recht geregelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach § 15a EG ZPO ent- scheidet das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz über Beschwerden gemäss § 67q Abs. 1 EG ZGB, namentlich über Be- schwerden gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs (§ 67q Abs. 1 lit. d EG ZGB). Entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde neben dem Entlassungsgesuch über die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 121 ZPO N 2, mit Hinweisen). Die Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege unterliegt daher ebenfalls der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Art. 450 Abs. 1 ZGB stellt mit der darin geregel- ten Beschwerde ein spezielles "Einheitsrechtsmittel" gegen alle End- entscheide und die damit eröffneten Zwischenentscheide sowie ge- wisse selbständig anfechtbare Zwischenentscheide der Erwachsenen- schutzbehörde zur Verfügung (vgl. DANIEL STECK, in: Basler Kom- mentar, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 19 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Gesch.-Nr. 06.063, Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7001 ff., S. 7084). Kein (End-)Entscheid und damit kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB stellt hingegen ein Abschreibungs- entscheid dar, der auf Rückzug des Entlassungsgesuchs und des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin ergeht. Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil be- reits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsentscheid beurkundet den Prozesserledigungsvorgang (im Hinblick auf die Vollstreckung), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsentscheid als solchen steht somit kein Rechtsmittel zur Verfügung, lediglich der darin enthaltene Kosten- entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133, Erw. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die [kontroversen] Lehrmeinungen). Immerhin kann der Rückzug bzw. die Rückzugserklärung mit Revi- sion nach dem gestützt auf Art. 450f ZGB subsidiär anwendbaren 2014 Fürsorgerische Unterbringung 69 Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden, mit der Begründung, der Rückzug (des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sei nicht wirksam bzw. ungültig. In Bezug auf mate- rielle oder prozessuale Mängel der Rückzugserklärung ist die Revi- sion mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139 III 133, Erw. 1.3). Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines ent- sprechenden Revisionsgesuchs liegt allerdings nicht beim Verwal- tungsgericht, sondern beim Familiengericht X. als letzte Instanz, die in der Sache entschieden hat (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dieses kann das Revisionsgesuch abweisen, welcher Ent- scheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 332 ZPO), oder gutheissen, seinen Abschreibungsentscheid (mit Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) aufheben und neu entscheiden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 333 ZPO). Der neue Entscheid wiederum könnte mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB beim Verwaltungsgericht angefochten werden. (…) 1.2.–1.5. (…) 2. Zudem könnte auf die vorliegende Beschwerde auch mangels gültiger Vertretung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons A. seit (…) nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons A. eingetragen. Unter diesem Aspekt ist er nicht berech- tigt, die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht berufsmässig (unentgeltlich) zu vertreten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 68 Abs. 2 ZPO). Eine Bestellung als amtlicher Vertreter gestützt auf Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerde- führerin ihren Rechtsvertreter selbständig mandatiert hat. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht eröffnet (vgl. STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13g). Analog zu Art. 449a ZGB für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde regelt Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB, dass die Beschwerdeinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Bei- 70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 ständin oder Beistand bezeichnet. Diese Bestimmungen betreffend die amtliche Vertretung sind denjenigen Fällen vorbehalten, in denen die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung eines Rechtsbeistands zu kümmern. Auf entsprechenden Antrag oder von Amtes wegen übernimmt die Behörde die Bestellung eines Ver- treters an ihrer statt (STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13d). Davon abgesehen hat der Kanton Aargau Art. 449a und Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB in § 67q Abs. 3 EG ZGB dahingehend konkretisiert, dass das für das gerichtliche Verfahren bestehende Anwaltsmonopol auch für diese Fälle der Anordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gilt, was von Bundesrechts wegen zulässig ist (vgl. THOMAS GEISER, in GEISER/REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e ZGB N 31; STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13b). Ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das vorlie- gende Verfahren mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin ein- geleitet hat bzw. hierzu explizit bevollmächtigt wurde, ist ohnehin fraglich. Immerhin hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihres Entlas- sungsgesuchs beim Familiengericht X. eine Vollmacht (betreffend "Menschenrechte, Entlassung, Zwangsbehandlungsverbot etc.") unterzeichnet, wonach sie die "gegenüber der Anstalt auftretende Person gemäss obiger Liste", d.h. Rechtsanwalt B., als Person des Vertrauens gemäss Art. 432 ZGB beiziehe. Eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB verfügt über alle Rechte, die nahestehenden Personen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zustehen, insbesondere hat sie das Recht in den Fällen gemäss Art. 439 ZGB das Gericht anzurufen und Entscheide der Erwachsenenschutzbe- hörde gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB anzufechten (OLIVIER GUILLOD, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 432 ZGB N 9). Allerdings bestehen aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter, wie es an der Anhörung durch das Familiengericht X. vom (…) zu Tage getre- ten ist, erhebliche Zweifel daran, ob Rechtsanwalt B. nach wie vor als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin bezeichnet werden kann. Und selbst wenn dem so wäre, würde es ihm als Vertrauensper- 2014 Fürsorgerische Unterbringung 71 son – gleich wie der Beschwerdeführerin selber – aus den nachfol- gend dargelegten Gründen am Anfechtungsinteresse fehlen. Dass Rechtsanwalt B. mangels Eintrag im Anwaltsregister (des Kantons A.) schon bei der Anhörung durch das Familiengericht X. vom (…) nicht mehr als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin hätte auftreten dürfen, hat zur Konsequenz, dass er unter keinem Titel einen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Bemühungen im dortigen Verfahren hat, und zwar weder gegenüber der Staatskasse noch gegenüber der Beschwerdeführerin, für die er keine gültigen Prozesshandlungen als (unentgeltlicher) Rechtsvertre- ter vornehmen konnte. Die Vertrauensperson ist nicht durch das Ge- meinwesen zu entschädigen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7068; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: GEISER/REUSSER [Hrsg.], a.a.O., Art. 432 ZGB N 15). Das wiederum hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin mit einer Bewilligung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vermögensmässig) nicht bessergestellt wäre als mit dem vorliegend beanstandeten Abschreibungsentscheid, denn Verfah- renskosten wurden gestützt auf § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB ohnehin nicht erhoben. Bei diesem Lichte betrachtet hat die Beschwerde- führerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung/Abände- rung des angefochten Abschreibungsentscheids, weshalb auch auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht eingetreten werden müsste. 3. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Vorausset- zungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Falle der Be- schwerdeführerin wohl vorgelegen hätten. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hätte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden dürfen, jedenfalls nicht mit der Begründung, die das Familiengericht X. im angefochtenen Entscheid angeführt hat. Der Hinweis auf Art. 450e Abs. 4 ZGB ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Erstens regelt diese Bestimmung nicht die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, son- 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 dern diejenigen für die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (für eine Person, die – anders als offenbar die Beschwerdeführerin – nicht selbst zur Bestellung eines Rechtsvertreters in der Lage ist). Zweitens besteht mit Art. 449a ZGB eine Parallelbestimmung für das Verfahren vor den Familiengerichten. Drittens sind bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussich- ten des Hauptbegehrens, mithin diejenigen des Gesuchs um Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu beurteilen. Aus objektiver Sicht mögen die Verlustgefahren die Gewinnchancen (bei weitem) überwogen haben. Doch sind Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung wie auch Gesuche um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nur mit Zurückhaltung als aus- sichtslos zu werten, will man den Betroffenen den Rechtsweg bzw. einen effektiven Rechtsschutz nicht unzulässig erschweren. Wer – wie die Beschwerdeführerin – nach einer fürsorgerischen Unterbrin- gung von dreieinhalb Monaten Dauer erstmalig ein Entlassungsge- such stellt, nimmt grundsätzlich berechtigte Interessen wahr, auch wenn sich die Unterbringung als klar rechtmässig erweisen würde, was aber die Betroffenen (aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands) regelmässig anders sehen. Es muss berücksichtigt werden, dass sie sich in einer Zwangslage befinden und ihre Prozessaussichten häufig nicht unter streng objektiven Gesichtspunkten abzuwägen vermögen. Anders als in anderen Rechtsgebieten muss der Rückzug eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs im Bereich der fürsorgerischen Un- terbringung auch nicht zwangsläufig Ausdruck der Anerkennung sein, dass ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf von Beginn weg chan- cenlos oder wenig aussichtsreich war (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2014 [2C_292/2014], Erw. 2.4). Es kann seit Ergreifung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu einer Entwicklung (des Gesundheitszustandes) gekommen sein, welche die Betroffenen veranlasst, die fürsorgerische Unterbringung anders einzuschätzen. Im Falle der Beschwerdeführerin scheint sich eine für sie befriedigende Anschlusslösung ergeben zu haben, die sie zum Rückzug ihres Entlassungsgesuchs veranlasst hat. (…) 2014 Fürsorgerische Unterbringung 73 2014 Kantonale Steuern 75 III. Kantonale Steuern 9 Art. 56 lit. g DBG, § 14 Abs. 1 lit. c StG Weder Verfolgung öffentlicher noch gemeinnütziger Zwecke durch Jagd- gesellschaft, daher keine Steuerbefreiung Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Januar 2014 in Sachen KStA gegen Verein X. (WBE.2013.307). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Von der Steuerpflicht befreit sind im Bereich der direkten Bun- dessteuer insbesondere juristische Personen, die öffentliche oder ge- meinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist (Art. 56 lit. g DBG). 2.2. 2.2.1. Neben der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bildet die Ver- folgung öffentlicher Zwecke eine eigenständige steuerprivilegierte Zielsetzung. Dabei handelt es sich um eine mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV) restriktiv zu fassende Kategorie von Aufgaben, die sich eng an die Staatsaufgaben anlehnen müssen. Juristische Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfol- gen, haben grundsätzlich - unter Vorbehalt einer teilweisen Befrei- ung, sofern eine rechnungsmässig klare Trennung besteht - keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, selbst wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Art. 56 lit. g DBG wird durch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 näher