Der Aufsichtsentscheid – das Gesetz spricht von der Beantwortung der Aufsichtsanzeige (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG) – ist keine Verfügung und eröffnet, ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang, kein förmliches Beschwerdeverfahren. Formell beschwerdefähig sind nur die durch ein Aufsichtsanzeigeverfahren ausgelösten Verfügungen, so wenn die Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt aufhebt. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat; dies ist eine Folge des Gewaltentrennungsprinzips und folgt aus der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980. Aufsichtsentscheide können mithin nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden, auch