3.2. (…) Zwar hat die Vorinstanz zusätzlich die Rechtmässigkeit der Weitergabe des Polizeiberichts vom (…) und des Journaleintrags vom (…) untersucht, allerdings nicht im Rahmen des auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (partielle) Datensperrung beschränkten Beschwerdeverfahrens, sondern von Aufsichts wegen. Der Aufsichtsentscheid – das Gesetz spricht von der Beantwortung der Aufsichtsanzeige (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG) – ist keine Verfügung und eröffnet, ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang, kein förmliches Beschwerdeverfahren.