4.2). Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlaufen und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl. AGVE 2011, S. 255, Erw. 3.3; 2001, S. 390; RUDOLF WEBER, a.a.O. S. 348 ff.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 45).