Die offerierten Stundenansätze basieren auf den (im Übrigen nicht verbindlichen) KBOB-Richtli- nien; von unrealistisch tiefen Ansätzen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Die eingereichten Angebote wurden von der Vergabebehörde bzw. von der damit beauftragten D. AG rechnerisch und inhaltlich geprüft, insbesondere auch auf Vollständigkeit und Vergleichbarkeit. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 wurden alle drei Anbieter zu verschiedenen Klarstellungen in Bezug auf den Umfang der offerierten Leistungen aufgefordert.