denkbar ist auch, dass die andern Angebote schlicht überhöht bzw. zu teuer sind. Wird ein ungewöhnlich niedriges Angebot eingereicht, kann die Vergabebehörde beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die 194 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014