in der Lage, diese Leistungen zum offerierten Preis zu erbringen und verletzt die Anbieterin mit ihrem Angebot auch nicht die Teilnahmeoder Antragsbedingungen, so besteht kein Grund für einen Ausschluss des Angebots vom Verfahren. Dies umso weniger, wenn sich die Vergabestelle der Preisdifferenzen zwischen den Angeboten bewusst ist und zusätzliche Abklärungen vorgenommen hat (Erw. 7.).