Gemäss dem zitierten Entscheid befanden sich rund die Hälfte der Asylunterkünfte in reinen Wohnzonen (vgl. AGVE 1994, S. 372). Die vorliegend zu beurteilende Liegenschaft befindet sich von der Zonierung her – im Vergleich zu einer reinen Wohnzone – in einem weniger sensiblen Gebiet (nämlich der WG 3A von A.). Dieser Umstand untermauert umso mehr, dass die vorliegende Nutzung in der WG 3A von A. zonenkonform ist. 2.4.3. 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 173