Im genannten Entscheid wurde ein Erstaufnahmezentrum für Asylsuchende aufgrund der Bewohnerdichte und der Tatsache, dass ein Erstaufnahmezentrum auch von der Art des Betriebs mit einer herkömmlichen Wohnnutzung nur wenig gemeinsam habe, in einer reinen Wohnzone als nicht zonenkonform qualifiziert. Die vorliegend beabsichtigte Nutzung und die zugrunde liegende Zonierung unterscheiden sich vom genannten Entscheid jedoch massgeblich: Zum einen stand im genannten Entscheid ein Erstaufnahmezentrum für Asylsuchende und nicht die Unterbringung von asylsuchenden Menschen in Wohnungen zur Beurteilung. Diese Nutzungen sind nicht vergleichbar: Im genannten Erstaufnahmezentrum hätten