Auch für Zweckänderungen gilt, dass sie keiner Baubewilligung bedürfen, wenn sie nur nebensächlicher Natur sind. Der Begriff der Zweckänderung ist dabei nicht kleinlich auszulegen. Keine solche Änderung liegt vor, wenn die neue Nutzung weder anderen Bauvorschriften unterliegt noch erhöhte, gegebenenfalls auch neue Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen für die Nachbarschaft mit sich bringt (AGVE 1993, S. 357; 1991, S. 544; 1990, S. 246; ZIMMERLIN, a.a.O., § 150 N 3; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 17). 2.3. (...) 2.4. 2.4.1. Das streitige Mehrfamilienhaus liegt in der Wohn- / Gewerbezone