VRPG eindeutig ist. Auch nach Massgabe der übrigen Auslegungsmethoden besteht kein Anlass, verwaltungsgerichtliche Beschwerden gegen Schulstandortentscheide (generell oder in bestimmten Fällen) zuzulassen. Dies gilt zumindest für den Regelfall, dass keine detaillierten Kriterien für den Standortentscheid bestehen. 2014 Gesundheitsrecht 223 IX. Gesundheitsrecht