Gemeinde ein Beschwerderecht einzuräumen. Schliesslich wirkt der "Querbezug zur Raumplanung" reichlich konstruiert und lässt die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung keineswegs als zwingend erscheinen. Aus teleologischer Sicht drängt sich die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit höchstens dort auf, wo klare Kriterien für den Standortentscheid definiert sind. Auf diese Konstellation ist indessen – wie gesehen (siehe vorne Erw. 2.3.1 und 2.4.2) – vorliegend nicht näher einzugehen. 2.6. Insgesamt ergibt die Auslegung, dass der Wortlaut von § 54 Abs. 2 lit. d VRPG eindeutig ist.