Diesem Zweck wird mit dem gänzlichen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich Rechnung getragen. Aus teleologischer Sicht drängt sich insbesondere keinerlei Differenzierung zwischen "positiven" und "negativen" Standortentscheiden auf; der vorwiegend politische Charakter ist in beiden Fällen gleichermassen gegeben. Dieser vorwiegend politische Charakter besteht im Übrigen unabhängig davon, wer sich gegen den betreffenden Entscheid zur Wehr setzen will; insofern besteht nach Massgabe des Gesetzeszweckes auch kein Anlass, der betroffenen 222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014