Demzufolge gelange die Bestimmung nicht zur Anwendung, wenn für den Standortentscheid klare Vorgaben bestünden. Auf diese Konstellation ist indessen vorliegend nicht näher einzugehen, da in den Satzungen keine entsprechenden Kriterien aufgenommen wurden (siehe vorne Erw. 2.3.1). 2.5. Der Zweck von § 54 Abs. 2 lit. d VRPG liegt offensichtlich darin, die Entscheide betreffend Schulstandorte aufgrund ihres vorwiegend politischen Charakters von der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht auszunehmen. Diesem Zweck wird mit dem gänzlichen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich Rechnung getragen.