Hervorhebung hinzugefügt]) fehlt jeglicher Beleg. Eine entsprechende Unterscheidung wäre letztlich auch nicht nachvollziehbar, da ein Standortentscheid regelmässig sowohl "positive" (nämlich die Berücksichtigung eines oder mehrerer Standorte) als auch "negative" (nämlich die Nichtberücksichtigung aller anderen möglichen Standorte) Komponenten enthält. 2.4.2. Grundsätzlich liesse sich argumentieren, der historische Gesetzgeber habe nur "politisch gefärbte" Entscheide über Schulstandorte von der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ausnehmen wollen. Demzufolge gelange die Bestimmung nicht zur Anwendung, wenn für den Standortentscheid klare Vorgaben bestünden.