Für die historische Auslegung ist vorab auf die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 (Botschaft VRPG) hinzuweisen. Danach sollte mit der Ausnahmeregelung in § 54 Abs. 2 VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen "politisch gefärbte Infrastrukturentscheide" ausgeschlossen werden. "Generell werden als Infrastrukturentscheide auch die Bestimmung von Schul- und Spitalstandorten der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit entzogen" (Botschaft VRPG, S. 65). Die (öffentliche) Schule ist eine öffentliche Einrichtung und damit Teil der öffentlichen Infrastruktur.