VRPG allenfalls lit. a derselben Bestimmung analog herangezogen werden müsse, ist nach Massgabe der Gesetzessystematik unbegründet. 2.3.3. Aus anderen Gesetzen, namentlich aus dem SchulG, ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der Entscheid betreffend Schulstandort vor Verwaltungsgericht (generell oder in bestimmten Fällen) anfechtbar wäre (vgl. § 54 Abs. 3 VRPG). 2.4. 2.4.1. Für die historische Auslegung ist vorab auf die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 (Botschaft VRPG) hinzuweisen.