Satzungen keine Kriterien betreffend Bestimmung der Schulstandorte vor. 2.3.2. Gemäss § 54 Abs. 2 lit. a VRPG sind Verwaltungsgerichtsbeschwerden ausgeschlossen gegen "Richtpläne und regionale Sachpläne, wenn die Beschwerde nicht durch eine Gemeinde erhoben wird". Der Umstand, dass die Beschwerdemöglichkeit der betroffenen Gemeinde hier explizit vorgesehen ist, bezüglich der "Schulstandorte" (§ 54 Abs. 2 lit. d VRPG) jedoch ein entsprechender Zusatz fehlt, lässt auf eine bewusste Differenzierung schliessen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei der Auslegung von § 54 Abs. 2 lit. d VRPG allenfalls lit.