Bei dieser Konstellation wäre ein "vorwiegend politischer Charakter" des Standortentscheides allenfalls zu verneinen, womit zwingend eine Überprüfbarkeit durch das Verwaltungsgericht gewährleistet sein müsste. Vorliegend ist indessen nicht näher auf diesen möglichen Fall einzugehen, sehen doch die massgebenden 220 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014