Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV steht daher dem Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Entscheiden betreffend Schulstandorten nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2012 [2C_885/2011], Erw. 2.2; BVR 2012, S. 377, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Immerhin ist denkbar, dass ein Gemeindeverband in seinen Satzungen justiziable Kriterien vorgibt, nach denen Standortentscheide zu fällen sind. Bei dieser Konstellation wäre ein "vorwiegend politischer Charakter" des Standortentscheides allenfalls zu verneinen, womit zwingend eine Überprüfbarkeit durch das Verwaltungsgericht gewährleistet sein müsste.