86 Abs. 3 BGG). Gemäss § 57 SchulG arbeiten die Gemeinden einer Region zusammen, wenn die organisatorischen Rahmenbedingungen dieses Gesetzes einer Gemeinde die eigenständige Errichtung und Führung eines Oberstufenzentrums nicht zulassen (Abs. 1). Kommt es dabei zu keiner Einigung, legt der Regierungsrat die Schulkreise und Standorte fest (Abs. 3). Kriterien für die Festlegung der Schulstandorte werden keine definiert. Der entsprechende Entscheid richtet sich folglich primär nach politischen Gesichtspunkten. Die Rechtsweggarantie nach Art.