2.2. Gemäss dem Wortlaut von § 54 Abs. 2 lit. d VRPG ist im Sachbereich "Schulstandorte" eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Aus der Formulierung ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf allfällige Ausnahmen. 2.3. 2.3.1. Nach Massgabe der Gesetzessystematik erscheint vorab wesentlich, dass die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts (obere) Gerichte einsetzen müssen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können jedoch auch andere Behörden als Vorinstanzen fungieren (Art. 86 Abs. 3 BGG).