Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Beschaffung von Beweismitteln (§ 23 Abs. 1 VRPG) (AGVE 1997, S. 377). Die Gesuchstellerin kann sich also nicht wiederaufnahmeweise auf Tatsachen und Beweismittel berufen, die sie aufgrund der Mitwirkungspflicht bereits im vorgegangenen Verfahren hätte vorbringen müssen (vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 [VB.2008.00204], Erw. 4.2). Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen.