KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47). Auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 17 VRPG ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu forschen, von deren angeblichem Vorhandensein es nichts weiss und aufgrund der vorhandenen Akten auch nichts wissen kann. So entbindet die Pflicht des Richters, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG), die Parteien nicht von ihrer 2014 Verwaltungsrechtspflege 307