Wiederaufnahme, das "rechtskräftig erledigte Verfahren" (§ 65 Abs. 1 VRPG), steht daher insoweit der Anhandnahme eines Wiederaufnahmegesuchs gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vor der rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht nicht entgegen. 1.3. (…) 2.-4. (…) 5. 5.1. (…) 5.2. Vorab ist unter dem Aspekt der Subsidiarität zu prüfen, ob die Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können (§ 65 Abs. 3 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen