103 N 5). Nach Art. 125 BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsentscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 125 BGG dürfen Vorinstanzen nicht einzig aus dem Grunde nicht auf Wiederaufnahmebegehren eintreten, weil gegen den zu revidierenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben worden und hängig ist (BGE 138 II 386, Erw. 4 und 6.4;