Die Aufhebung beendet das Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn, und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt eine materielle Neubeurteilung des nunmehr wieder hängigen früheren Verfahrens vorzunehmen. Im hier zu beurteilenden Fall wäre somit bei einer Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu zu befinden. 1.2. Die Wiederaufnahme kann sich nur gegen rechtskräftig erledigte Verfahren richten (§ 65 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist mit seiner Eröffnung formell nicht rechtskräftig geworden. Die Gesuchstellerin hat dagegen Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben.