tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 163; VGE III/21 vom 20. Februar 2001 [BE.2000.00369], S. 7 f. mit Hinweisen). Wird demgegenüber die Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht, sind der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und ist zu entscheiden, welche Instanz neu in der Sache befindet (vgl. § 68 VRPG). c) Die Aufhebung beendet das Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn, und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt eine materielle Neubeurteilung des nunmehr wieder hängigen früheren Verfahrens vorzunehmen.