a VRPG, hat sich das Gericht insbesondere von der Erheblichkeit der geltend gemachten, nicht berücksichtigten Tatsachen zu überzeugen. Diese Prüfung der Erheblichkeit umfasst die Prognose, ob der gerügte Wiederaufnahmetatbestand zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Beurteilung führen kann. Die Tatsache muss geeignet sein, den von der rechtsanwendenden Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zu verändern und so zu einer anderen Entscheidung in der Sache zu führen (AGVE 1987, S. 330). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, ist das Wiederaufnahmebegehren abzuweisen (AGVE 2001, S. 390 f.;