Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere auch die Subsidiarität (d.h. die Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mitumfasst. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001, S. 390 mit Hinweisen; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 86d N 2; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/