tigt worden sind (lit. b) oder der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlungen beeinflusst wurde (lit. c). Die Beurteilung eines Wiederaufnahmegesuchs erfolgt in drei Schritten: a) Vorab ist, wie in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere auch die Subsidiarität (d.h. die Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mitumfasst.