Noven nach § 65 Abs. 1 lit. a VRPG rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur, wenn der Gesuchsteller darlegt, dass ihm die Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt oder nicht zugänglich waren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. August 2014 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.222). Aus den Erwägungen