52 Wiederaufnahme - Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für sich alleine nicht aus; die Voraussetzung des rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 65 Abs. 1 VRPG steht einer Wiederaufnahme insoweit nicht entgegen. - Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist formelles Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht einzutreten ist. - Unechte Noven nach § 65 Abs. 1 lit.