Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. März 2015 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde B. (WBE.2014.143). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Die Gemeinden regeln die Erhebung der Beiträge und Gebühren an die erwähn-