den Fall rechtfertigt sich diese Lösung umso mehr, da schon vor Auflage des Bauprojekts über die grundsätzliche Beitragspflicht informiert worden war und dadurch die Betroffenen die Möglichkeit hatten (und in concreto auch grossmehrheitlich nutzten), sich in Kenntnis der (ungefähr) zu entrichtenden Beiträge gegen das Bauprojekt zu wehren. Es ist gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers, bezüglich der dargelegten Problematik eine klarere Regelung zu erlassen. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist;