In Bezug auf die verschiedenen Zwecke, welche mit der von der Rechtsprechung verlangten Auflage des Beitragsplans spätestens vor Baubeginn verfolgt werden, erscheint es gerechtfertigt, dem Aspekt der Rechtssicherheit eine prioritäre Bedeutung zuzumessen. Danach erübrigt es sich, vor Baubeginn das Ende der Auflage des Beitragsplans abzuwarten. Ein gewichtiger Grund für die gegenteilige Lösung ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die bisherige Rechtsprechung ist demzufolge dahingehend zu präzisieren, dass bei Baubeginn die Auflage des Beitragsplans angefangen haben muss, aber nicht abgeschlossen zu sein braucht.