Vielmehr bliebe es auch bei einer derartigen Regelung möglich, dass der Beitragsplan erst nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens aufgelegt wird. 3.4. Gesamthaft lässt sich festhalten, dass sich weder aus dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 aBauG noch aus den Materialien zu § 35 BauG Hinweise darauf ergeben, ob die Auflage des Beitragsplans bei Baubeginn nur begonnen haben oder bereits abgeschlossen sein muss. In Bezug auf die verschiedenen Zwecke, welche mit der von der Rechtsprechung verlangten Auflage des Beitragsplans spätestens vor Baubeginn verfolgt werden, erscheint es gerechtfertigt, dem Aspekt der Rechtssicherheit eine prioritäre Bedeutung zuzumessen.