erscheint in Bezug auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht aussagekräftig. Zum einen wird die Pflicht zur gleichzeitigen Auflage aus den erwähnten beiden Urteilen des Bundesgerichts abgeleitet, zum anderen handelt es sich dabei weniger um eine Lehrmeinung zum geltenden Recht denn um ein Revisionsanliegen zuhanden des Gesetzgebers. Effektiv vermögen die Beschwerdeführer gestützt auf das geltende Recht allein aus dem Anliegen, dass sich die Betroffenen in Kenntnis ihrer Beitragspflicht gegen das Bauprojekt wehren können, keinen Anspruch auf eine gleichzeitige Auflage abzuleiten.