Das ebenfalls zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2005 (2P.84/2005) bezieht sich auf eine kantonale Regelung, welche eine Erstellung des Beitragsplans "vor der Bauausführung" verlangt und damit grundsätzlich der Praxis des Kantons Aargau entspricht. Diesem Urteil lässt sich indessen keine Aussage entnehmen, wonach auch ohne entsprechende kantonalrechtliche Grundlage eine gleichzeitige Auflage von Bauprojekt und Beitragsplan notwendig wäre. Die erwähnte Literaturstelle (RALPH VAN DEN BERGH, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 35 N 4) 256 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015